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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an eine Heizkostenabrechnung

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AG Hanau – Az.: 37 C 17/12 – Urteil vom 13.06.2012

Das Versäumnisurteil vom 04.04.2012 wird aufrecht erhalten.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als ehemalige Vermieterin von dem Beklagten als ehemaligem Mieter Mietzahlungen.

Aufgrund eines Mietvertrages vom 01.08.2008 (Bl. XX d.A.) bestand zwischen den Parteien ein Wohnraummietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung in E.. Die Kaltmiete betrug monatlich 365,00 EUR zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 150,00 EUR.

Gem. Ziff. 4 Unterziff. 2. des Vertrages ist der Vermieter bei verspäteter Zahlung berechtigt, für jede schriftliche Mahnung 5,00 EUR zzgl. Verzugszinsen zu verlangen.

Gem. Ziff. 24 des Vertrages ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages, gem. Ziff. 26 fällt für jeden Monat, in dem eine Partei ihrer Hausordnungspflicht nicht nachkommt, eine monatliche Pauschale in Höhe von 100,00 EUR an.

 

Der Beklagte hat die Mieten für November und Dezember 2001 in Höhe von jeweils 300,00 EUR und die Gesamtbruttomiete für Januar 2012 nicht geleistet.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei seinen Pflichten aus der Hausordnung für April und Oktober 2011, obwohl er in diesem Monat hierfür eingeteilt gewesen sei, nicht nachgekommen. Weiterhin hat der Beklagte die Mieten für die Monate Februar 2011, April 2011, Mail 2011 und Juni 2011 zu spät geleistet und sei daher jeweils schriftlich angemahnt worden.

Die Klägerin macht nunmehr klageweise die ausstehenden Mietzahlungen, die Pauschalen in Höhe von jeweils 100,00 EUR wegen Nichterfüllung der Pflichten aus der Hausordnung, sowie die Mahnkosten aufgrund der verspäteten Mietzahlungen (5 x 25,00 EUR) geltend.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2012 hat die Klägerin Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 vorgelegt (Bl. XX d.A.). Das Gericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt und Abrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 eingereicht. Sie beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 04.04.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.340,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe[…]


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