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Sachverständigenablehnung – Besorgnis der Befangenheit bei Überschreitung des Gutachterauftrags

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LG Schweinfurt, Az.: 12 O 728/14, Beschluss vom 17.01.2017

Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. med. J. D. wird für begründet erklärt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten wegen Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei ihr ohne, jedenfalls ohne zwingende medizinische Indikation eine operative Implantation einer retropubischen, midurethalen Inkontinenzschlinge (Serasis) sowie eines hinteren Netzes in 4-Punkt-Technik (infraoccygeale Sakropexie mit Netzimplantat Seratom) durchgeführt.

Mit Beschluss vom 21.7.2016 hat das Landgericht Schweinfurt den Sachverständigen Prof. Dr. med. J. D. mit der Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Beweisbeschluss enthält zum Begutachtungsauftrag namentlich folgende Passagen:

Symbolfoto: venusvi/Bigstock

„I. Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Klagepartei, dass die am 26.11.2008 bei der Klägerin vom Beklagten durchgeführte Operation und die dabei erfolgte Implantation einer retropubischen midurethalen Inkontinenzschlinge und eines hinteren Netzes in 4-Punkt-Technik nicht, zumindest aber nicht zwingend, medizinisch indiziert gewesen sei, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

II. Sofern der Sachverständige einen Behandlungsfehler feststellt, möge er auch dazu Stellung nehmen, ob es sich um einen sog. groben Behandlungsfehler handelt.“ [Es folgen Ausführungen zum Begriff des sog. groben Behandlungsfehlers]

III. Soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass unter Berücksichtigung der vorstehenden Vorgabe zur Feststellung eines groben Behandlungsfehlers lediglich ein einfacher Behandlungsfehler vorliegt, möge er weitergehend zu der Frage Stellung nehmen, ob die von der Klägerseite angeführten Beschwerden (…) in der Zeit nach der Operation vom 26.11.2008 auf dem Eingriff vom 26.11.20008 beruhen.“

In seinem am 8.11.2016 vorgelegten Sachverständigengutachten führt der Sachverständige – neben anderem – ab S. 12 aus, eine (der streitgegenständlichen Operation vorausgegangene, bei der Klägerin durch den Beklagten im April 2008 vorgenommene)[…]


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