Bundesgerichtshof
Az: I ZR 31/05
Urteil vom 26.04.2007
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Hamburger Assekuradeur, nimmt die Beklagte wegen des Verlusts von 100 Computerfestplatten aus übergegangenem und abgetretenem Recht der Transportversicherer der T. GmbH (im Weiteren: T. GmbH) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die T. GmbH erteilte der Beklagten am 22. Mai 2002 den Auftrag, 1000 Festplatten, die für sie bei der E. GmbH in Hünxe eingelagert waren, zu festen Kosten zu der L. Group S.A. in Paris zu befördern. Der Fahrer der von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführerin quittierte am selben Tag, die Sendung ordnungsgemäß übernommen zu haben. Die Sendung traf, nachdem sie am 22. Mai 2002 im Lager der Beklagten in Wuppertal und am 23. Mai 2002 bei dem Unternehmen F. in Bretigny sur Orge in Frankreich umgeschlagen worden war, am 24. Mai 2002 bei der L. Group S.A. ein. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens brachte auf der Empfangsquittung unter anderem den Stempel „SOUS RESERVE DE CONTROLE“ („Unter Vorbehalt der Kontrolle“) auf. Des Weiteren befindet sich auf der Empfangsquittung ein ebenfalls französischsprachiger handschriftlicher Vermerk eines Mitarbeiters der Empfängerin, dass eine umschrumpfte Palette abgegeben worden sei, bei deren Kontrolle aber zwei Kartons leer vorgefunden und 100 Festplatten als fehlend festgestellt worden seien.
Die Klägerin hat behauptet, in jedem der 20 Kartons hätten sich 50 Festplatten befunden. Zwei der Kartons mit zusammen 100 Festplatten im Verkaufswert von insgesamt umgerechnet 13.494,55 EUR seien im Obhutsgewahrsam der Beklagten bzw. ihrer Gehilfen in Verlust geraten. Die Beklagte sei ihrer Darlegungs- und Einlassungsverpflichtung nicht nachgekommen, den Schadenshergang einzugrenzen. Es bestehe daher die Vermutung, dass der Verlust der Festplatten auf einem qualifizierten Verschulden der Beklagten beruhe. Die von der Klägerin geleistete Entschädigung habe einschließlich Umsatzsteuer 14.844 EUR betragen.
Die Klägerin hat die Beklagte daher vor dem Landgericht gemäß Art. 17, 29 CMR auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte ha[…]