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Rechtsanwälte Kotz GbR

Inhalt eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs durch Bezugnahme auf Aufklärungsbogen

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KG Berlin – Az.: 20 U 127/16 – Urteil vom 12.03.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.7.16 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 5 O 248/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene, vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I.

A.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld (100.000,00 EUR), Schadensersatz (620,00 EUR Zuzahlung) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (2.739,38 EUR) sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach einer am 18.7.13 in der Einrichtung der Beklagten durchgeführten Implantation zum Verschluss des linken Vorhofohrs (“Watchman-Implantat”). In der Berufungsinstanz geht es nur noch um angebliche Aufklärungsfehler.

Bei dem 1935 geborenen Kläger wurde 2007 Vorhofflimmern festgestellt, welches seit 2010 permanent bestand. Vorhofflimmern geht mit einem erhöhten Schlaganfallrisiko einher, weil hierdurch der Blutfluss in den Vorhöfen reduziert und die Neigung zur Ausbildung von Blutgerinnseln in den Vorhöfen erhöht ist, die mit der arteriellen Strombahn in eine hirnversorgende Arterie gelangen können, vgl. Seite 5 des Gutachtens von P… . B… vom 29.10.15.

Seit 2010 nahm der Kläger gerinnungshemmende Medikamente ein. Am 31.1.12 kam es bei ihm zu einer atraumatischen Stammganglienblutung links. Daher wurde die orale Antikoagulation beendet und stattdessen mit ASS (Acetylsalicylsäure) medikamentiert.

Während eine CT-Schädelaufnahme vom 21.2.12 (Krankenhaus B…) noch kein signifikantes Infarktareal gezeigt hatte, zeigten sich bei der CT-Aufnahme vom 11.1.13 (S…) Veränderungen wie bei einem Hirninfarkt.

Der Kläger wurde von der behandelnden Neurologin in die Einrichtung der Beklagten überwiesen, mit der Anfrage “nach einem Vorhofschirmchen als Behandlungsoption” (Anlage K 7). Dort wurde nach Untersuchung des Klägers eine derartige Maßnahme empfohlen und am 18.7.13 vorgenommen.

Hierbei kam es zur Perforation des linken Vorhofohrs und infolgedessen zu einem Perikarderguß (Blut- bzw. Flüssigkeitsansammlung im Herzbeutel) und letztlich zur Perikardtamponade (Flüssigkeit komprimiert das im Herzbeutel liegende Blut). Dieses erforderte eine offene herzchirurgische Operation und intensivmedizinische Behandlung in der Einrichtung der Beklagten. Wegen de[…]


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