Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wartepflicht des Gerichts bei angekündigter Verspätung des Betroffenen

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 359/12 – 122 Ss 92/12 – Beschluss vom 04.07.2012

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. April 2012 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Mai 2011 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen und von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden worden sei. Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der er das Verfahren beanstandet, kann der vorläufige Erfolg nicht versagt werden.

Sie dringt mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge durch, das Amtsgericht Tiergarten habe die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zu Unrecht angenommen.

Symbolfoto: Von travelview /Shutterstock.com

Der Amtsrichter hat den Einspruch des Betroffenen am Ende der normalen Wartezeit um 9.45 Uhr verworfen, obwohl ihm um 9.30 Uhr, dem Beginn der Hauptverhandlung, mitgeteilt worden war, dass sich der Betroffene mit seinem Verteidiger um fünfzehn Minuten verspäten werde. Die Rechtsbeschwerde teilt hierzu mit, dass der Betroffene unmittelbar nach der Verwerfungsentscheidung im Saal erschienen sei. Das wird durch die Sitzungsniederschrift bestätigt, in der das Erscheinen des Betroffenen mit seinem Verteidiger um 9.50 Uhr und damit lediglich fünf Minuten nach dem Verstreichen der normalen Wartefrist vermerkt ist.

Die Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung verkannt, dass es die aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abzuleitende Fürsorgepflicht geboten hätte, vor Verwerfung der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 OWiG einen längeren Zeitraum zuzuwarten.

Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 OWiG beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht ein[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv