Landgericht Kassel
Az: 10 S 127/98
Urteil vom 15.01.1999
Vorinstanz: AG Melsungen – Az.: 4 C 609/97
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Melsungen vom 16.12.1997 – 4 C 609/97 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. bei der Errichtung einer Einfriedung auf der Grenze der Grundstücke Flur 4 Flurstück 14/3 und Flurstück 18/2 in N. in Form eines verzinkten Maschendrahtzaunes i.H.v. 1,20 m mitzuwirken,
2. die Dachrinne seines Gebäudes auf dem Grundstück Flur 4 Flurstück 14/3 in N. insoweit zu entfernen, als sie in den Luftraum des Grundstücks Flur 4 Flurstück 18/2 hineinragt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits.haben die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten für die Beweisaufnahme 2. Instanz, die der Beklagte alleine zu tragen hat.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg.
Der unter Ziff. 1. geltend gemachte Hauptantrag auf Errichtung eines Maschendrahtzaunes entlang der Grundstücksgrenze beider Parteien ist allerdings nicht begründet. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 14 Abs. 1 HNG. Danach wäre nämlich der Beklagte nur dann zur Einfriedung seines Grundstücks verpflichtet, wenn das Grundstück der Klägerin unbebaut wäre. Unstreitig befindet sich auf dem Grundstück der Klägerin jedoch ein Gebäude.
Der Klägerin ist auch nicht darin zuzustimmen, daß ihr Grundstück aufgrund des Zuschnitts in einen nördlich unbebauten und in einen südlich bebauten Bereich aufzuteilen ist. Ebensowenig spielt es eine Rolle, daß die Klägerin 1992 beabsichtigte, das Grundstück zu teilen. Ein Grundstück ist der abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer bestimmten Nummer eingetragen oder gemäß GBO 3 III gebucht ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., Überblick vor § 90 Rdziff. 3). Danach ist die Klägerin Eigentümerin lediglich eines bebauten Grundstücks.
Der unter Ziff. 1. geltend gemachte Hiilfsanspruch ist allerdings gegeben. Da die Nachbargrundstücke beider Parteien bebaut sind, hat die Klägerin gegen den Beklagten nac[…]