Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verstoß gegen Anzeigeverfahren für Kleidersammlungen

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Karlsruhe – Az.: 2 (7) SsBs 632/16 – AK 254/16 – Beschluss vom 29.12.2016

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 13. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Emmendingen zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Landratsamt E. – Bußgeldstelle – erließ am 21.05.2013 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Versäumung einer rechtzeitigen Anzeige bei der zuständigen Behörde nach §§ 18 Abs. 1, 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG. In dem Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen zur Last gelegt, als Inhaber der Firma NT (Träger der Sammlung) mit Schreiben vom 13.08.2012 (Eingang 16.08.2012) und 15.08.2012 (Eingang 17.08.2012) die gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien zwar angezeigt zu haben. Die Dreimonatsfrist sei danach jedoch nicht eingehalten worden. Es sei zwischen dem 20.08.2012 und dem 16.10.2012 zur Aufstellung von insgesamt elf Containern in den Gemeinden D (zwei Container), W, E, K, E a. K. (zwei Container), T, B und R (zwei Container) gekommen. Der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt.

Nachdem der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 28.10.2015 wegen „unterbliebener Anzeige einer öffentlichen Sammlung“ zu einer Geldbuße von 1.280,- EUR verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde das Urteil mit Senatsbeschluss vom 04.05.2016 – 2 (7) SsBs 145/16 – mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Emmendingen zurückverwiesen. Hintergrund für die Entscheidung waren fehlende Urteilsgründe.

Mit Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 13.07.2016 wurde der Betroffene erneut zu einer Geldbuße von 1.280,- EUR verurteilt, da „er es fahrlässig unterlassen habe, eine öffentliche Sammlung rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen“. In den Erwägungen zur Bemessung der Höhe der Geldbuße wird allerdings ein vorsätzliches Handeln zugrunde gelegt. Bei der Kostenentscheidung wurden die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Der Betroffene legte hiergegen erneut Rechtsbeschwerde ein, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, das angefochtene Urteil […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv