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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bewirtungsaufwendungen (Arbeitnehmer) – vollumfänglich absetzbar

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 48/07
Urteil vom 19.06.2008

Leitsätze:
Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ist bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt.

Tatbestand:
I.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger war Berufssoldat im Rang eines Brigadegenerals. Im Streitjahr (2000) schied er wegen Pensionierung aus dem Dienst bei der Bundeswehr aus. Am … wurden im Rahmen einer militärischen Veranstaltung gemäß einem Kommandostabsbefehl die „Dienstgeschäfte des …“ vom Kläger auf seinen Nachfolger übertragen. Dabei wurde der Kläger in den Ruhestand verabschiedet. Anschließend fand im Offizierheim ein Empfang statt, an dem Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Dienstherrn des Klägers sowie geladene Gäste teilnahmen; insgesamt handelte es sich um rund 400 Personen. Dem Kläger wurden Kosten für Speisen und Getränke in Höhe von 1 996 DM in Rechnung gestellt. In der Rechnung waren Kosten für Speisen in Höhe von insgesamt 1 125 DM sowie für Getränke in Höhe von 871 DM abgerechnet. Die Rechnung enthielt das Veranstaltungsdatum, jedoch keinen Hinweis auf den Anlass der Bewirtung und die bewirteten Personen. Nach einer Erstattung durch den Dienstherrn in Höhe von 1 200 DM verblieben 796 DM, die der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
Das Finanzgericht (FG) wies im ersten Rechtsgang die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 90 veröffentlichten Gründen ab.
Mit Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03 (BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG mit der Begründung zurück, die Aufwendungen des Klägers für die fragliche Veranstaltung seien beruflich veranlasst gewesen. Die Sache sei allerdings nicht spruchreif. Das FG habe auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang § 4 Ab[…]


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