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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsunfähigkeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – Entgeltfortzahlung

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ArbG Braunschweig – Az.: 6 Ca 280/16 Ö – Urteil vom 25.10.2016

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ausstehende Vergütung für den Kalendermonat April 2016 in Höhe von 2.256,97 € brutto abzüglich geleisteten Krankengeldes in Höhe von 1.110,78 € netto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3. Der Streitwert wird auf 1.146,19 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den Monat April 2016.

Der Kläger war seit Anfang 2016 bis zum 31.03.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Unter dem Datum des 29.03./30.03.2016 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab dem 01.04.2016 als Schulassistent bei einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wird. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der TVL Anwendung. Der Kläger wurde unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme an zwei Tagen durch den bisherigen Schulassistenten in die Tätigkeit eingeführt. Er erschien am 01.04.2016 zur Arbeit. An diesem Tag fanden im Wesentlichen ein Einarbeitungsgespräch sowie eine Gebäudebegehung statt. In geringem Umfang verrichtete der Kläger an diesem Tag Kopier- und Zuschnittarbeiten.

Am 04.04.2016 erschien der Kläger um 07.15 Uhr zur Arbeit und übergab die von ihm gefertigten Kopien. Nach ca. zwei Stunden an diesem Tag meldete er sich krank. Er teilte mit, aufgrund einer depressiven Erkrankung seit Beginn des Jahres 2016 krankgeschrieben gewesen zu sein und gehofft zu haben, mit der Aufnahme der Beschäftigung eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen zu können, was aber gescheitert sei. Er war sodann fortlaufend bis zum 30.04.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Im Rahmen eines Personalgesprächs vom 14.04.2016 wies der Kläger darauf hin, nunmehr weniger Krankengeld als zuvor zu beziehen und fragte, ob eine höhere Einstufung als in Stufe 1 möglich sei, was das beklagte Land verneinte. Er erklärte nochmals, in Absprache mit dem ihn behandelnden Arzt habe er sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme gesundschreiben lassen in der Hoffnung auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes. Am 02.04.2016 habe er feststellen müssen, dass er der Tätigkeit bei dem beklagten Land hingegen aufgrund seiner Erkrankung nicht gewachsen sei.

Das beklagte Land zahlte dem K[…]


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