Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Az.: 4 S 516/06
Urteil vom 28.09.2007
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 – 17 K 951/04 – geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Unfall der Klägerin vom 16. September 2003 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfalls während eines Schullandheimaufenthalts als Dienstunfall.
Die Klägerin steht als Fachoberlehrerin an der Realschule Im … in … im Dienst des beklagten Landes. In der Zeit vom 14.09. bis 19.09.2003 begleitete sie die Klasse 8a der Realschule in ein Schullandheim nach …/… in Österreich.
Mit Anzeige vom 11.11.2003 meldete sie dem (damaligen) Oberschulamt Stuttgart einen Unfall während des Schullandheimaufenthalts. Sie gab an, am 16.09.2003 während des morgendlichen Duschens um 7.00 Uhr in der Badewanne, die als Dusche gedient habe, beim Griff nach der Shampooflasche ausgeglitten und auf die rechte Schulter gefallen zu sein, wodurch sie sich eine Verletzung zugezogen habe. Ausweislich des ärztlichen Attests des Dr. B. vom 10.10.2003 erlitt sie durch den Unfall eine Schultergelenksdistorsion rechts mit posttraumatischer Schultersteife. Mit Bescheid vom 28.11.2003 lehnte das Oberschulamt Stuttgart die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 zurück. Als Lehrkraft mit Leitungsfunktion im Rahmen eines Schullandheimaufenthalts sei man nicht 24 Stunden im Dienst. Das morgendliche Duschen sei nicht maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Es würde zu einer unvertretbaren Ausweitung der dienstlichen Sphäre führen und eine Abgrenzung zum privaten Bereich unmöglich machen, wenn das morgendliche Duschen der Klägerin im Rahmen eines Schullandheimaufenthalts in den Dienstunfallschutz einzubeziehen wäre. Die Aufrechterhaltung der allgemeinen Voraussetzungen der Dienstfähigkeit falle gr[…]