Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 10 B 10008/18 – Beschluss vom 01.03.2018
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt. Dies ergibt sich aus dem bei ihm ausweislich des toxikologischen Befundes vom 17. Oktober 2017 festgestellten THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Insofern hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, auch soweit es sich auf die Methodik richterlicher Rechtsfindung bezieht, an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. April 2015 – 10 B 10297/15.OVG –) fest.
Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass den in Bezug genommenen und auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgewerteten Gutachten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.) sowie der sog. Daldrup-Tabelle (vgl. Blutalkohol 2000, 39 ff.) keine wissenschaftlich gesicherte THC-COOH-Konzentration entnehmen lässt, ab welcher ein gelegentlicher Cannabiskonsum feststeht. Denn diese und auch sonstige Studien kommen insoweit zu keinem abschließenden Ergebnis.
Nach der Daldrup-Tabelle ist in der Regel unterhalb v[…]