OLG Frankfurt
Az.: 1 UF 363/00
Urteil vom 12.04.2002
Vorinstanz: AG Wiesbaden, Az.: 54 F 2300/00
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Bei der Prüfung der Unterhaltspflicht eines erwachsenen Kindes für seine Eltern ist das Einkommen seines Ehegatten ohne Belang. Es ist allein das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes maßgebend!
Sachverhalt: Die Klägerin hatte sich dagegen gewehrt, dass das Sozialamt von ihr die Erstattung von Leistungen forderte, die die Behörde an ihre Mutter gezahlt hatte. Die Tochter machte geltend, sie sei auf Grund ihres geringen eigenen Einkommens nicht zahlungsfähig. Die Behörde und das Amtsgericht verwiesen dagegen auf das Einkommen des Ehemannes.
Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main kommt es hinsichtlich der Leistungsfähigkeit jedoch alleine auf das Einkommen der Unterhaltspflichtigen an.
Urteil im Volltext:
In der Familiensache hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgenchts Frankfurt am Main auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden vom 17.11.2000 im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 01.12.2001 eingegangenen Schriftsätze am 20. Dezember 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 30.04.2001 rückständigen Unterhalt aus übergeleitetem Recht in Höhe von 2.120,– DM zu zahlen.
Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/5, die Klägern 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Unterhalt für die Mutter der Beklagten. Die Klägerin macht diesen Unterhaltsanspruch aus übergeleitetem Recht geltend, weil sie an die Mutter der Beklagten Sozialhilfe geleistet hat.