LG Wiesbaden – Az.: 9 S 18/12 – Urteil vom 19.07.2012
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall die Beklagte in deren Eigenschaft als Kfz-Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Kraftfahrzeugs auf Erstattung restoffener Mietwagenkosten in Anspruch.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist hervorzuheben, daß der Kläger bereits in der ersten Instanz hat vortragen lassen, daß er sein Fahrzeug noch am Unfalltag, dem 25.01.2011, in eine Fachwerkstatt von Peugeot verbracht habe, wo es zu Reparaturzwecken auseinandergebaut worden sei, wohingegen die Beklagte bereits erstinstanzlich hat vortragen lassen, daß die Übergabe des Unfallfahrzeugs an die Werkstatt erst rund zwei Monate nach dem Unfall, namentlich am 21.03.2011, erfolgt sei, der Wagen aber bis dahin sich in einem fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand befunden habe.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2012 zu 92 C 4666/11 (13) abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte schulde über die bereits gezahlten Mietwagenkosten hinaus keinen weiteren Schadensersatz, weil es dem Kläger oblegen hätte, den Schaden entsprechend niedrig zu halten. Allerdings habe der Kläger gegen die ihn gemäß § 254 BGB treffende Schadensminderungspflicht so elementar verstoßen, daß die Beklagte an Mietwagenkosten nicht mehr schulde als das, was bei einer unterstellten Reparaturdauer von vier Tagen an Mietwagenkosten angefallen wäre und was die Beklagte bereits entrichtet habe. Der Kläger müsse sich nämlich vorhalten lassen, auch noch nach dem Unfall über ein optisch zwar beeinträchtigtes, indes verkehrssicheres und fahrbereites Fahrzeug verfügt zu haben, welches er erst nach rund zwei Monaten an eine Peugeot-Werkstatt übergeben habe, ohne sich zuvor darüber informiert zu haben, ob denn von dieser die Reparatur ei[…]