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Verkehrsunfall – fiktive Abschleppkosten und entgangenen Gewinn

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LG Wuppertal – Az.: 4 O 390/14 – Urteil vom 13.04.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.034,32 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 149,50 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, für den Beklagten zu 1) seit dem 25.01.2015, für die Beklagte zu 3) seit dem 27.01.2015 und für den Beklagten zu 2) seit dem 28.01.2015, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Berufungsverfahrens zu 95 %, die Beklagten zu 5 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.05.2011 gegen 11:40 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Dortmund kurz vor der Anschlussstelle Wuppertal-Ronsdorf ereignete. Beteiligte Fahrzeuge waren der vom Zeugen L geführte Lastkraftwagen des Typs Volvo, amtliches Kennzeichen xxx, welchen der Kläger von der Eigentümerin, der T GmbH, geleast hat und die von dem Beklagten zu 2) geführte Straßenreinigungsmaschine der Marke Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen …, deren Halter der Beklagte zu 1) war und welche bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.

Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Grundurteil vom 21.06.2016, Az.: I-1 U 158/15 eine Haftung der Beklagten zu 2/3 für die beim Kläger entstandenen Schäden festgestellt hat, streiten die Parteien noch um die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes im Grundurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.06.2016 sowie im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28.08.2015 Bezug genommen.

Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt und wurde zunächst vom Unfallort zum Betriebssitz der Abschleppfirma N2, ,Vl, abgeschleppt. Hierfür sind dem Kläger Kosten in Höhe von 751,64 EUR netto entstanden, wel[…]


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