Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 8 Sa 601/06
Urteil vom 30.01.2008
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.7.2006, Az.: 8 Ca 851/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
Der Beklagte war bei der Klägerin vom 01.04.1996 bis zum 07.12.2004 als Angestellter beschäftigt. Er war als Abteilungsleiter zuständig für die Bereiche Hafenbahn und Wasserbau, Hoch- und Tiefbau sowie Schlosserei und Elektroabteilung. Seit dem 20.01.1997 verfügte er über eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB.
Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin zeichnete der Beklagte eine Rechnung der Fa. A. Tankschutz vom 08.10.2004 über einen Betrag von 77.377,88 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) als „sachlich richtig“ ab, fügte der betreffenden Rechnung ein von ihm selbst erstelltes Aufmaß bei und legte sie den für die Auszahlung bei der Klägerin zuständigen Stellen vor. Die Rechnung sowie das Aufmaß, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 6 – 9 d.A. Bezug genommen wird, beziehen sich auf Erdarbeiten am Objekt Containerterminal am K. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag an die Fa. A..
Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Räumlichkeiten der Fa. A. vom 25.11.2004 wurde ein vom Beklagten verfasster Notizzettel folgenden Inhalts aufgefunden:
66.705,07 x 70 % = 46.693,55
: 3 = 15.564,50 J
= 15.564,50 H
= 15.564,50 Ku
Der auf diesem Notizzettel wiedergegebene Ausgangsbetrag von 66.705,07 entspricht dem Nettobetrag der Rechnung der Firma A. Tankschutz vom 08.10.2004. Die Kürzel (J, H, Ku) beziehen sich unstreitig auf den Seniorchef der Fa. A., Herrn A. (J), auf den Kläger (H) sowie auf den ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn L (Ku).
Im Rahmen der durchgeführten staatsanwaltschaftlichen bzw. polizeilichen Ermittlungen hat Herr A., der Seniorchef der Firma A. Tankschutz, bei seiner Vernehmung als Beschuldigter am 17.05.2005 ausgesagt, dass es sich bei der Rechnung vom 08.10.2004 um eine vollständig fingierte Rechnung handele. Von dem Rechnungsbetrag habe er 30 % der Nettosumme für seine Steuerlast einbehalten, während der Restbetrag zwischen dem Beklagten sowie ihm und dem früheren Geschäftsführer der Klägerin aufgeteilt worden sei. Auf diese Weise habe er seine Kosten erstattet bekommen, welche […]