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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung des Verwaltervertrages wegen Vertrauensbruchs

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KG Berlin – Az.: 13 U 41/11 – Urteil vom 31.07.2012

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. August 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 33 O 88/11 – teilweise geändert:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1.988,84 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

In Höhe von 690,20 EUR erfolgt die Verurteilung unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von der Klägerin hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der nicht rechtzeitigen Herausgabe von Verwaltungsunterlagen (Rechnung der Immobilienverwaltung … vom 29. Dezember 2010). Die Entscheidung bleibt insoweit dem Nachverfahren vorbehalten.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 29 % und der Beklagte 71 % zu tragen.

Von den Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin 35 % und der Beklagte 65 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Folgendes wird ergänzt:

Die Klägerin ist auch Miteigentümerin des Objekts …straße ../…straße ../.. in Neukölln, mit deren Verwaltung der Beklagte ebenfalls beauftragt war. Zwischen den Parteien dieses Vertrages ist ebenfalls ein Rechtsstreit anhängig (27 O 196/11 Landgericht Berlin, 26 U 30/12 Kammergericht). Ferner ist zwischen den Parteien ein Rechtsstreit wegen eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Gebäudereinigungsvertrages anhängig (19 O 273/11 Landgericht Berlin, 20 U 221/11 Kammergericht).

Der Beklagte hatte mit einem Rundschreiben an die Mieter vom 18. Oktober 2010 den Mietern der Klägerin mitgeteilt, dass ihm die Hausverwaltung zum 31. Oktober 2010 entzogen worden sei. Aus diesem Grund müsse er die Mieter bitten, sich ab dem 1. November 2010 in allen laufenden Angelegenheiten direkt an die Hauseigentümerin zu wenden. Dabei nannte er den privaten Telefonanschluss der Klägerin sowie ihre Handynummer.

Die Klägerin war häufiger bei Wohnungsbesichtigungen durch Mietinteressenten persönlich anwesend.

Der Beklagte erstellte so genannte Mietänderungslisten, in denen jeweils die Mieten der Wohnungen im Objekt … Straße … aufgelistet waren. Diese Mietänderungslisten wurden jeweils bei Mietänderungen oder Neuvermietungen erneuert. Leerstandswohnungen wurden dabei jeweils bis zu einer Neuvermietung mit den […]


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