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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sicherstellung des Führerscheins bei Trunkenheitsfahrt

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Verschweigen eines Nachtrunks – Entschädigung nach Strafrechtsentschädigungsgesetz
LG Saarbrücken, Az.: 8 Qs 38/18 ,Beschluss vom 05.06.2018

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 21.03.2018 (Az.: 16 Cs 86/17) aufgehoben.

2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wird festgestellt, dass eine Entschädigung aufgrund der Sicherstellung des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 02.11.2017 sprach das Amtsgericht Merzig – Zweigstelle Wadern – den ehemals Beschuldigten vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr aus tatsächlichen Gründen frei. Der Führerschein wurde dem Angeklagten am 02.11.2017 ausgehändigt und die Beschlagnahme desselben aufgehoben. Den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Amtsgerichts Saarbrückens vom 22.05.2017 (Az.: 8 Gs 1330/17) hob das Amtsgericht Merzig mit Beschluss vom 03.11.2017 auf. Eine Entscheidung über die Entschädigung des ehemals Beschuldigten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) traf das Amtsgericht nicht.

Symbolfoto: Burdun/Bigstock

Dem war vorausgegangen, dass der ehemals Beschuldigte am 15.01.2017 circa zwei Stunden nach der mutmaßlichen Tat von den Ermittlungsbeamten in seiner Wohnung angetroffen worden war und diesen gegenüber nach Belehrung angab, selbst das fragliche Fahrzeug geführt zu haben. Zu dem weiteren Tatvorwurf äußerte er sich zunächst nicht. Die daraufhin abgenommene erste Blutprobe wies einen Wert von 1,56 Promille, die rund 30 Minuten später entnommene zweite Blutprobe einen solchen von 1,42 Promille Blutalkoholkonzentration auf. Im Rahmen einer am 30.08.2017 über seine Verteidigerin erfolgten Einlassung gab der Betroffene schließlich an, er habe nach seiner Rückkunft in seiner Wohnung „mindestens fünf Flaschen dunkles Kellerbier à 0,5 l und mindestens zwei gut gefüllte Gläser Rotwein getrunken“ (Bl. 55 der Akte). Diese Angaben wiederholte er im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung.

Bereits am Tag der Urteilsverkündung legte die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig Berufu[…]


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