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Rechtsanwälte Kotz GbR

Der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag

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In Deutschland kann jeder selbst bestimmen, wie sein Hab und Gut nach dem Tod aufgeteilt werden soll. Die meisten Menschen bedienen sich hierzu einem Testament. Ein Testament ist allerdings nicht die einzige Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu verfassen. Alternativ akzeptiert der Gesetzgeber auch einen Erbvertrag. Obwohl es sich sowohl bei einem Testament als auch bei einem Erbvertrag um eine letztwillige Verfügung handelt, unterscheiden sich die Varianten in zahlreichen Punkten, die für den Laien oftmals erst auf den zweiten Blick zu erkennen sind.
Das Wesen des Erbvertrages
Merkmale Testament und Erbvertrag

Ebenso wie das Testament ist der Erbvertrag eine Gestaltungsform des Erbrechts, mit dessen Hilfe die Vermögensnachfolge geregelt wird. Zudem können sowohl bei einem Erbvertrag als auch in einem Testament die gleichen Gestaltungsrechte ausgeübt werden; so können beispielsweise einer oder mehrere Erben eingesetzt und Vermächtnisse, Auflagen oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Doch zwischen den beiden Formen besteht ein Unterschied, der entscheidend ist und die Charakteristik des Erbvertrages ausmacht. Während der künftige Erblasser ein Testament alleine erstellen kann, wird der Erbvertrag zusammen mit einem Vertragspartner abgeschlossen. Dieser Vertragspartner ist in den meisten Fällen naturgemäß ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, welcher sich im Gegenzug zu bestimmten Leistungen verpflichten kann. Aus dieser gegenseitigen Verpflichtung ergibt sich, dass der Erbvertrag eine viel größere Bindungswirkung als ein eigenhändiges Testament entfaltet.
Bindende Verfügungen im Erbvertrag
Ein eigenhändiges, aber auch vom Notar beglaubigtes Testament kann jederzeit unter Beachtung simpler Formvorschriften widerrufen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das alte Testament unwirksam und der Erblasser kann ein neues Testament errichten. Bei einem Erbvertrag jedoch ist ein Rücktritts- oder ein Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Rücktritt kommt nur dann in Betracht, falls ein solches Recht vereinbart wurde oder falls der im Erbvertrag Bedachte s[…]


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