AG Nördlingen – Az.: 1 OWi 608 Js 125792/11 – Beschluss vom 17.09.2012
1. Der Antrag auf Anordnung der Parallelvollstreckung der Fahrverbote aus dem Urteil des AG Nördlingen vom 14.5.2012 (Az.: 1 OWi 608 Js 125792/11) und dem Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid der Stadt Mössingen vom 14.10.2011 (Az.: 505.14.306191.9) durch gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Betroffene überschritt am 19.4.2011um 13.13 Uhr in Rain-Staudheim, B 16, km 3.7 in Fahrtrichtung Donauwörth, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 42 km/h. Dafür wurde mit Urteil des AG Nördlingen vom 14.5.2012 eine Geldbuße von 160 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Da die Voraussetzungen vorlagen, wurde auch eine Abgabefrist von 4 Monaten gewährt. Mit Schreiben vom 17.5.2012 hat der Verteidiger des Betroffenen gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 4.6.2012 zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig seit 4.6.2012. Gleichzeitig beantragte der Verteidiger gemäß § 103 OWiG die Anordnung der Parallelvollstreckung der Fahrverbote aus dem Urteil des AG Nördlingen vom 14.5.2012 (1 OWi 608 Js 125792/11) und dem Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid der Stadt Mössingen vom 14.10.2011 (Az.: 505.14.306191.9).
Gegen den Betroffenen war in einem anderen Verfahren durch die Stadt Mössingen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid erlassen worden, in dem unter anderem ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wurde. Da auch dort die Voraussetzungen vorlagen, war auch dort eine Abgabefrist von vier Monaten gewährt worden. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Verteidiger am 24.10.2011 Einspruch eingelegt und diesen am 4.6.2012 ebenfalls zurückgenommen.
II.
Der gemäß §§ 103 ,104 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
Gemäß § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG sind die Fahrverbote die gegen den Betroffenen verhängt wurden, nacheinander in der Reihenfolge ihrer Rechtskraft zu vollstrecken.
§ 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG bestimmt, dass mehrere Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind, dabei grundsätzlich, aber nicht ausschließlich, in der Reihenfolge ihrer Rechtskraft (Amtsgericht Viechtach, Beschluss vom 09.08.2007, 6 II OWi 01045/07; Amtsgericht Viechtach, Beschluss vom 04.03.2008, 7 II OWi 307/08; Amtsgericht Offenbach, Beschluss vom 06.09.2008, 27 OWi 272/08; Amtsgericht Waiblingen, Beschluss vom 07.05.2008, 5 OWi 5[…]