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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnraummietvertrag: Verrechnungsabreden bei Vermieterinsolvenz

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AG Hamburg-Harburg, Az.: 647 C 544/16

Urteil vom 11.10.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das von ihnen innegehabte Einfamilienhaus im … bestehend aus vier Zimmern, Küche, Flur, zwei Bäder/WC, Kellerraum, Balkon und Terrasse nebst Garage und Garten geräumt an den Kläger herauszugeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die gegen sie gerichtete vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.400,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Foto: fizkes/Bigstock

Der Kläger als Treuhänder im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vermieterin begehrt von den Beklagten als Mietern die Räumung und Herausgabe des vermieteten Einfamilienhauses.

Mit Vertrag vom 01.11.2008 vermietete … (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) an die Beklagte zu 1.) und den Beklagten zu 2.) ein Einfamilienhaus … für eine monatlich im Voraus zu zahlende Gesamtmiete in Höhe von 1.350,- EUR unbefristet ab dem 01.11.2008. Mit Vertrag vom 01.11.2010, der eine Ergänzung zum vorherigen Vertrag sein sollte, vereinbarten die Beklagte zu 1.) und die Gemeinschuldnerin die Vermietung des Hauses für eine monatlich im Voraus zu zahlende Gesamtmiete in Höhe von 1.350,- EUR befristet auf die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 01.11.2020 mit Verlängerungsoption. Mit erstem Nachtrag vom 15.06.2011 vereinbarten sie ferner, dass die Grundmiete in Höhe von 1.200,- EUR ab dem 01.07.2011 bis zum 01.07.2015 mit Renovierungskosten verrechnet werden soll. Mit zweitem Nachtrag vom 10.10.2011 vereinbarten sie eine Verlängerung des Verrechnungszeitraums bis zum 30.06.2018 und bezifferten die Renovierungskosten auf 100.800,- EUR. Mit Vertrag vom 14.10.2011 schlossen die Gemeinschuldnerin und die Beklagte zu 3.) einen Mietvertrag über einen Raum in dem Haus, der in Abstimmung mit den anderen Mietern zu ermitteln sein sollte, inkl. Mitbenutzung der Küche und der Sanitärräume für eine monatlich im Voraus zu zahlende Gesamtmiete in Höhe von 450,- EUR unbef[…]


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