Zielvorgabe unzulässig – Schadensersatz möglich
Das Urteil des ArbG Hamburg befasst sich mit einem Streit um die Ordnungsgemäßheit einer Zielvorgabe und Schadensersatzforderungen im Arbeitsverhältnis. Der Kläger, ein ehemaliger Development Director, fordert Schadensersatz, da die Beklagte, sein ehemaliger Arbeitgeber, angeblich unangemessene Ziele gesetzt und sein Erreichen dieser Ziele behindert hat. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 97.000 Euro an den Kläger.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Streitgegenstand: Der Kläger wirft der Beklagten vor, unangemessene Zielvorgaben gemacht und seine Arbeitsleistung behindert zu haben.
Arbeitsverhältnis: Der Kläger war vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020 als Development Director für das Ressort Schiffe bei der Beklagten beschäftigt.
Zielvereinbarung: Es gab Unstimmigkeiten bezüglich der Zielvereinbarung zwischen Kläger und Beklagter, insbesondere nach der Probezeit und während der Krankheitszeiten des Klägers.
Konflikt um Versicherungsschutz: Ein wesentlicher Streitpunkt war der Versicherungsschutz der Schiffe.
Arbeitsbedingungen: Der Kläger beklagte unzureichende Arbeitsbedingungen, darunter eingeschränkten Zugriff auf Dokumente und IT-Probleme.
Kündigung und Schadensersatzforderung: Nach verschiedenen Konflikten und einer Eigenkündigung des Klägers forderte dieser Schadensersatz.
Gerichtsurteil: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 97.000 Euro Schadensersatz an den Kläger.
Festlegung der Ziele: Das Gericht bewertete die Zielsetzungen und das Verhalten der Beklagten als nicht ordnungsgemäß.
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Zielvorgaben und Schadensersatz im Arbeitsrecht