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Darmoperation – Abgrenzung einfacher / grober Behandlungsfehler

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 321/12 – Beschluss vom 09.10.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15.02.2012, Aktenzeichen 10 O 19/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 140.458,71 €.
Gründe
A. Seine Ankündigung, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen hat der Senat wie folgt erläutert:

„I. Der Kläger begehrt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht wegen einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen Aufklärung und Behandlung vor und nach einer Sigmaresektion vom 25.10.2007.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn ohne hinreichende Aufklärung operiert zu haben. Die Operation sei fehlerhaft ausgeführt und die sachgemäße Nachbehandlung in schlechterdings unverständlicher Weise unterlassen worden. Trotz alarmierender Laborbefunde (CRP-Wert 311) vom 27.10.2007 seien am 28.10.2007 keine klinischen Untersuchungen und Nachkontrollen der Laborwerte erfolgt. Der erst am 29.10.2007 erfolgte Revisionseingriff sei deshalb verspätet eingeleitet worden und habe zu erheblichen gesundheitlichen Schädigungen geführt.

Symbolfoto: Von Casa nayafana /Shutterstock.com

Das sachverständig beratene Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen und der Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen. Der Kläger sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Dabei seien ihm insbesondere auch die Risiken der Operation vor Augen geführt worden. Die Operation am 25.07.2007 sei fehlerfrei erfolgt. Bis zum 27.10.2007 sei die Nachbehandlung nicht zu beanstanden gewesen. Für den 28.10.2007 sei zwar ein Befunderhebungsfehler festzustellen, weil die Beklagte keine klinische Untersuchung durchgeführt habe. Der Kläger habe aber nicht nachgewiesen, dass eine Untersuchung m[…]


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