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Unterhaltsansprüche (unterschiedliche): für Betreuung von ehelichen und nichtehelichen Kinder ist verfassungswidrig

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvL 9/04
Beschluss vom 28.02.2007

In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB – Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August 2004 (5 UF 262/04) – hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat - am 28. Februar 2007 beschlossen:
1. Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und § 1615 l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches andererseits ist mit Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.

Gründe:
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB den Unterhalt, den ein Elternteil von dem anderen, nicht mit ihm verheirateten Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen nichtehelichen Kindes beanspruchen kann, grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes begrenzt und nur ausnahmsweise eine Verlängerung insbesondere unter Berücksichtigung der Kindesbelange vorsieht, während § 1570 BGB, der den Unterhalt regelt, der einem geschiedenen Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen ehelichen Kindes vom anderen Elternteil geschuldet ist, keine zeitliche Begrenzung enthält und die Rechtsprechung aufgrund dieser gesetzlichen Anspruchsnorm einen Unterhaltsanspruch generell für einen deutlich längeren Zeitraum als drei Jahre gewährt.
I.
1.
Nach § 1570 BGB, der durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I S. 1421) geschaffen wurde, am 1. Juli 1977 in Kraft trat und seitdem nicht geändert worden ist, kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
a) Zur Begründung dieses Anspruc[…]


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