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WEG – Wiedererlangung des Verwalteramtes aufgrund COVID-19-Folgenabmilderungsgesetz

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KG – Az.: 1 W 1450/20 und 1 W 1451/20 – Beschuss vom 15.12.2020

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte vom 18. September 2020 wird nach einem Wert von 5.000 € mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Eintragungshindernis auch durch die Niederschrift über einen Zustimmungsbeschluss der Eigentümerversammlung oder Zustimmungserklärungen aller übrigen Wohnungseigentümer behoben werden kann. Insoweit wird eine weitere Frist von zwei Monaten gesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Veräußerung der im Beschlusseingang genannten Wohnungs- und Teileigentumsrechte bedarf der Zustimmung des Verwalters. In der als Inhalt des Sondereigentums gebuchten Gemeinschaftsordnung (Nr. III i.V.m. Nr. VI lit. b der UR-Nr. 206/2014 des Notars …) heißt es, die Tätigkeit des Verwalters nach WEG beginne mit der Eintragung der ersten Auflassungsvormerkung in einem der Wohnungsgrundbuchblätter (Bd I Bl. 36, 42 d.A. Blatt …). Unter Nr. IV der UR-Nr. 206/2014 – nicht von der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung erfasst – erklärte der teilende Eigentümer, er bestelle zum ersten Verwalter die … (im Folgenden: V) für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit der Eintragung der ersten Auflassungsvormerkung in einem der Wohnungsgrundbuchblätter.

Die erste Auflassungsvormerkung wurde am 25. März 2015 in das Grundbuch eingetragen (Blatt … Abt. II lfd. Nr. 10). Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit dem 26. Juni 2020 als (Bruchteils-) Eigentümer der im Beschlusseingang genannten Rechte gebucht.

Im Juli 2020 haben die Beteiligten unter Bezugnahme auf die Auflassung vom 5. März 2020 (UR-Nr. 119/2020 des Notars …) u.a. beantragt, das Eigentum auf die Beteiligten zu 3) bis 5) umzuschreiben. Beigefügt war eine Zustimmungserklärung der V vom 27. April 2020 (UR-Nr. 242/2020 des Notars …). Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt den Beteiligten aufgegeben, die Verwalterstellung der V per 27. April 2020 nachzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten nebst Beiakten verwiesen, insbesondere auf Bl. 9/1 bis 9/37 d.A. Blatt … und Bd I Bl. 2 bis 67, 68 bis 92 und 173 bis 180 d.A. Blatt …

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Die Zwischenverfügung ist gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst und nur um die weiteren in Betracht kommenden Beseitigungsmittel zu ergänzen (vgl. dazu Senat, FGPrax 2018, 101, 102).

Das aufgezeigte Eintragungshindernis[…]


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