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Fahrradfahrer – Glatteisunfall bei einzelner Glättestelle auf Straße

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OLG München – Az.: 1 U 2853/12 – Beschluss vom 10.10.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 14.06.2012, Az. 14 O 6028/11, wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München II ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.186,28 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld, Erstattung von Anwaltskosten sowie Feststellung.

Die Klägerin befuhr am Samstag, den 05.02.2011 gegen 12.00 Uhr mit ihrem Fahrrad die im Gemeindebereich der Beklagten gelegene A. Straße, in der sie auch wohnhaft ist. Sie fuhr in nord-westlicher Richtung. Das Wetter war sonnig, die Straße schneefrei. Auf Höhe des Anwesens A. Straße 1 stürzte die Klägerin und zog sich eine Sprunggelenksfraktur am linken Knöchel zu.

Die Klägerin trägt vor, sie sei etwa in der Fahrbahnmitte gefahren. Wegen einer nicht erkennbaren Eisbildung auf der Fahrbahn habe es ihr plötzlich das Hinterrad weggezogen. Sie meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Symbolfoto: Von Tom Asz /Shutterstock.com

Die Straße hätte als eine der drei bekannten Gefahrenstellen der Gemeinde gestreut werden müssen. Die A. Straße sei auch als verkehrswichtig einzustufen, da sie die Dorfstraße und die Umgehungsstraße verbinde. Selbst wenn die Straße, wie die Beklagte behaupte, frühmorgens kontrolliert worden sei, hätte bis 12 Uhr eine weitere Kontrolle und ein Abstreuen der Gefahrenstelle erfolgen müssen.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang, insbesondere die Existenz einer nicht erkennbaren Eisfläche. Es habe am Unfallmorgen eine Kontrolle morgens zwischen 5 Uhr und 7 Uhr stattgefunden. Die Witterung habe keinen Anlass für Streumaßnahmen g[…]


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