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Polizeikostenerstattung bei ungerechtfertigtem Notruf

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 101/20 – Beschluss vom 30.10.2020

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Februar 2020 – 6 K 365/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 366,44 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Ersatz von Kosten eines Polizeieinsatzes.

Am Sonntag, dem 11.2.2018 ging gegen 19 Uhr in der Führungs- und Lagezentrale der Saarländischen Vollzugspolizei ein Notruf einer männlichen Person ein. Der Anrufer meldete sich mit dem Vornamen „N…“ und teilte mit, er sei 23 Jahre alt und wolle sich umbringen. Seinen Nachnamen und seinen Aufenthaltsort wolle er nicht angeben.

Symbolfoto: Von Ralf Geithe/Shutterstock.com

Nachdem der vom Anrufer benutzte Mobilfunkanschluss der Mutter des Klägers zugeordnet werden konnte, wurde deren Wohnanschrift von zwei Beamten der Polizeiinspektion A-Stadt angefahren. Die dort anwesende Großmutter erklärte, dass sich die Mutter in Köln aufhalte und deren Mobiltelefon möglicherweise von dem Kläger benutzt werde. Dieser habe am Nachmittag einen Faschingsumzug in A-Stadt besuchen wollen. Da weder die Großmutter noch dessen fernmündlich kontaktierte Mutter des Klägers Angaben über dessen Aufenthaltsort machen konnten, wurde eine Standortbestimmung des Mobiltelefons der Mutter veranlasst. Gegen 20 Uhr wurde der Kläger dann im stark angetrunkenen Zustand in B… angetroffen und zur weiteren Aufklärung zur Polizeiinspektion A-Stadt verbracht.

Im polizeilichen Einsatzbericht vom selben Tag heißt es, der Kläger habe angegeben, dass er sich zwei Tage zuvor (Freitag) vergeblich um einen Termin bei einem Psychologen in S. bemüht und einen solchen erst für den kommenden Dienstag bekommen habe. Da es ihm am heutigen Abend nicht gut gegangen sei, habe er versucht, über die Telefonseelsorge Hilfe zu bekommen und mit dieser ein langes Gespräch geführt. Warum er anschließend die Polizei angerufen habe, habe der Kläger nicht sagen können. Offensichtlich sei dies auf den Genuss alkoholischer Getränke zurückzuführen. Ein freiwillig durchgeführter Atemal[…]


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