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Aufklärung über Behandlungsalternativen – Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung

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OLG Dresden – Az.: 4 U 905/20 – Beschluss vom 03.09.2020

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 23.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Einstandspflicht für immaterielle und materielle Schäden wegen im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Aufklärungsfehlern im Zusammenhang mit der stationären Behandlung eines Fersenulcus links bei bestehendem diabetischen Fußsyndrom im Zeitraum vom 24.07.2013 bis 01.11.2013.

Wegen der Einzelheiten des Behandlungsablaufs wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die auf Behandlungs- und Aufklärungsfehlern gestützte Klage nach Anhörung der Klägerin und Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung sowie Einvernahme von Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche der Klägerin seien nicht begründet, da weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler bewiesen seien. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin ordnungsgemäß präoperativ aufgeklärt wurde. Zudem sei angesichts des bestehenden erheblichen Leidensdruckes und des Risikos einer Fußamputation von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin auszugehen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Zur Begründung rügt sie, entgegen der landgerichtlichen Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme sei sie durch den ihr unbekannten Zeugen Dr. C… am 25.07.2013 nicht und durch die Zeugin Dr. P… jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, da diese die Möglichkeit der konservativen Behandlungsalternative nicht angesprochen habe. Mit Schriftsatz vom 31.08.2020 rügt sie, die präoperative Risikoaufklärung sei ungenügend, da die Beklagte wegen des bekannten Diabetes gehalten gewesen wäre, sie besonders eingehend über die bestehenden prä- und postoperativen Risiken aufzuklären.

Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20.03.2020, Az 6 O 3026/17, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,- EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2016 zu bezahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtl[…]


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