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Schadensersatzanspruch wegen eines fehlerhaften Gerichtsgutachtens

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OLG Jena – Az.: 2 U 135/12 – Urteil vom 07.11.2012

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 05.01.2012,  Az. 1 O 1123/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Mühlhausen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe  von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Aerial Mike /Shutterstock.com

Der Kläger macht gegen den Beklagten als Sachverständigen einen Schadensersatzanspruch wegen eines fehlerhaften Gerichtsgutachtens geltend.

Aufgrund eines Vertrages vom 13.10.1997 mit dem … e.V führte der Kläger Estricharbeiten in drei neu errichteten Garagen der Werkbestellerin durch. Da es zur Bildung von Pfützen auf den Fußböden der Garagen kam, leitete der … vor dem Landgericht Mühlhausen ein selbstständiges Beweisverfahren (Az. 5 OH 22/02) ein. Als Gutachter wurde der Beklagte beauftragt. Er erstattete ein Gutachten vom 26.11.2002 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 22.10.2003. Aufgrund dieser Gutachten, in denen der Beklagte Werkmängel bei der Estrichverlegung festgestellt hatte, erhob der … vor dem Landgericht Mühlhausen Klage (Az. 1 O 1187/04). Nach mündlicher Anhörung des Beklagten vom 12.4.2005 verurteilte das Landgericht den Kläger am 28.06.2005 zur Zahlung eines Vorschusses für die Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten an den Garagenfußböden in Höhe von 11.000 €. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein. Am 03.02.2006 beauftragte er den Privatgutachter Dipl.-Chem. … damit, das vom Kläger erstellte Sachverständigengutachten vom 26.11.2002 zu überprüfen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 07.02.2006 fest, dass dem Beklagten bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens erhebliche methodische Fehler unterlaufen sind. Wegen verspäteten Vorbringens berücksichtigte das Thüringer Oberlandesgericht die Ausführungen des Privat[…]


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