Krankentagegeld: Keine Herabsetzung bei gesunkenem Nettoeinkommen
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Herabsetzung des Krankentagegeldes bei gesunkenem Nettoeinkommen durch die Versicherung nicht zulässig ist. Die ursprüngliche Klausel zur Herabsetzung wurde für unwirksam erklärt, und die Ersetzung der Klausel durch die Versicherung erfüllte nicht die gesetzlichen Anforderungen. Dem Kläger wurde eine Entschädigung für die unrechtmäßige Herabsetzung seines Krankentagegeldes zugesprochen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Unzulässigkeit der Herabsetzung: Das Gericht stellte fest, dass die Herabsetzung des Krankentagegeldes bei sinkendem Nettoeinkommen nicht erlaubt ist.
Unwirksamkeit der ursprünglichen Klausel: Die Klausel zur Herabsetzung des Krankentagegeldes wurde wegen Intransparenz für unwirksam erklärt.
Ersetzung der Klausel nicht gerechtfertigt: Die von der Versicherung vorgenommene Ersetzung der Klausel erfüllte nicht die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen.
Festhalten am Vertrag zumutbar: Das Gericht befand, dass es für die Versicherung zumutbar ist, am ursprünglichen Vertrag festzuhalten.
Keine Störung des Äquivalenzverhältnisses: Es fehlte an einer notwendigen Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung.
Zahlungspflicht der Versicherung: Die Versicherung wurde zur Zahlung der Differenz zwischen dem herabgesetzten und dem ursprünglich vereinbarten Krankentagegeld verurteilt.
Zinsforderung begründet: Die Zinsforderung des Klägers wurde ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit anerkannt.
Freistellung von Rechtsanwaltskosten: Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von bestimmten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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