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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigentümergrundbuch – Eintragung Umwandlungsverbot

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KG – Az.: 1 W 50-230/21 – Beschluss vom 08.04.2021

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.

Das Bezirksamt Neukölln von Berlin fasste in seiner Sitzung vom 26. Februar 2019 den Beschluss für die Aufstellung einer sozialen Erhaltungsverordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet G###, um die Erhaltungsziele bis zur Festlegung der Erhaltungsverordnung zu sichern. Dieser Beschluss wurde am 7. März 2019 im Amtsblatt von Berlin bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 7. März 2019 sprach das Bezirksamt gemäß § 172 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 BauG gegenüber der Eigentümerin des im Gebiet der geplanten Erhaltungsverordnung belegenen, im Grundbuch von Neukölln Blatt ### eingetragenen Grundstücks die vorläufige, bis zum 7. März 2020 befristete Untersagung der Begründung von Wohn- und Teileigentum aus. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 2019 informierte das Bezirksamt das Grundbuchamt über den Ausspruch der vorläufigen Untersagung.

Zu notarieller Urkunde vom 8. April 2019 erklärte die Grundstückseigentümerin die Aufteilung des Grundstücks in Wohn- und Teileigentum. Auf ihren am 9. April 2019 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Antrag trug das Grundbuchamt am 24. Juni 2019 die Teilung ein und legte die im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuchblätter an.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 erhob das Bezirksamt Widerspruch gegen die Eintragung der Umwandlung des Grundstücks in Wohnungseigentum und beantragte die Löschung nach § 53 GBO. Das Grundbuchamt wertete dies als beschränkte Beschwerde gegen die Eintragungen vom 24. Juni 2019, der es unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2019 – V ZB 145/18 – nicht abhalf. Der Senat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2020 zurück.

Nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin am 3. März 2020 trat am 4. März 2020 die Erhaltungsverordnung „G###“ in Kraft.

Mit Schreiben vom 26. November 2020 hat der Beteiligte beantragt, die am 7. März 2019 ausgesprochene vorläufige Untersagung als eine zu seinen Gunsten ergangene relative Verfügungsbeschränkung im Grundbuch einzutragen und anschließend die bereits durchgeführte Umwandlung in Wohnungseigentum zu löschen.

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 18. Januar 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Frage, ob die Anlegung von Wohnungseigentum rechtswidrig gewesen und deshalb von Amts wegen zu löschen sei, sei durch[…]


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