OLG Koblenz – Az.: 2 U 834/11 – Urteil vom 08.11.2012
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9.6.2011, Az. 9 O 256/10, teilweise abgeändert und in seinem Tenor zu 1. wie folgt neu gefasst:
„Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, dem Kläger über den Bestand des Nachlasses des am …4.1940 geborenen und am …6.2006 verstorbenen …[A] durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände, der Nachlassverbindlichkeiten und der Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem 13.10.2003 Auskunft zu erteilen.“
2. Soweit der Kläger zugleich mit dem unter Ziff. 1 aufgeführten Auskunftsanspruch eine Verurteilung der Beklagten zur Ermittlung der Werte der Nachlassgegenstände beantragt hat, wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
5. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu 1/4, der Kläger zu 3/4 zu tragen.
6. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A.
Die Parteien streiten seit Jahren über das (Nicht-)Bestehen von erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers in Bezug auf den – unter anderem verschiedene Unternehmensbeteiligungen sowie weitere erhebliche Vermögenswerte umfassenden – Nachlass des am …6.2006 verstorbenen …[A]. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger im Wege einer Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch geltend.
Die Beklagten sind die ehelichen Töchter des Erblassers und – auf Grundlage eines Testamentes vom 18.8.2003 – dessen Erbinnen. Mit Urkunde vom 24.10.2003 hatte der Erblasser für den am 12.10.2003 geborenen Kläger die Vaterschaft anerkannt. Ein am 6.4.2005 erstattetes, an den Erblasser übersandtes (privates) Vaterschaftsgutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass der Erblasser als der biologische Vater des Beklagten „mit 100 % Wahrscheinlichkeit auszuschließen“ sei.
Am 16.7.2005 fiel der Erblasser in Folge ei[…]