Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 3 U 140/10
Urteil vom 24.02.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 22.04.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte veranstaltete am ….2008 das Bundesligafußballspiel A gegen B in der …. in Stadt1. Der Beklagte war bei diesem Spiel als Rasenpfleger für den Stadionbetreiber, die C GmbH eingesetzt. Während des Spiels kam es – vermutlich aus einem mit Anhängern des B besetzten Block heraus – zur Zündung mehrerer Feuerwerkskörper.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich zu diesem Zeitpunkt weisungsgemäß in der Nähe eines der vier Marathontore aufgehalten. Zumindest ein Feuerwerkskörper sei in der Nähe seines Kopfes explodiert. Er habe dadurch einen Tinitus verbunden mit einer Minderung der Hörfähigkeit auf einem Ohr um 35% als Dauerschaden erlitten. Zudem leide er unter Kopfschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ein unbeziffertes Schmerzensgeld, Ersatz seines Verdienstausfalls und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstige Schäden begehrt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, alles ihr Mögliche und Zumutbare zur Vermeidung des Mitführens von Sprengkörpern getan zu haben.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von zwei Zeugen, die für die Einlasskontrollen verantwortlich waren, mit Urteil vom 22.04.10 – auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird – abgewiesen, weil eine Verletzung der Sicherungspflichten durch die Beklagte nicht feststellbar sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehr weiter verfolgt und seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Er ist insbesondere der Auffassung, es sei möglich, zumutbar und erforderlich gewesen, Kontrollen insbesondere der Gästefans in größerer Zahl und höherer Intensität durchzuführen. Er rügt, dass das Landgericht Widersprüche in den Aussagen der beiden Zeugen nicht hinreichend gewürdigt habe.
Die Beklagte verteidigt d[…]