Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so dass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des Wartepflichtigen diesen Schluss zulässt, sei es dass der Vorfahrtberechtigte sich bereits deutlich nach rechts eingeordnet hat oder er seine Geschwindigkeit (ohne sonstigen erkennbaren Anlass) deutlich reduziert. Auch wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten missverständlich ist, haftet der Wartepflichtige mit einem höheren Haftungsanteil (im Fall: 70:30) am Verkehrsunfall (OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014, Az.: 7 U 1876/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de In einem bestehenden Wohnraummietverhältnis kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der von ihm geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen vom Vermieter verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. In diesem Fall steht dem Mieter jedoch bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht (gemäß § 273 Abs. […]