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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstwagen-Überlassungsvertrag – Selbstbehaltstragung  Vollkaskoversicherung

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ArbG Dortmund – Az.: 2 Ca 3032/08 – Urteil vom 03.03.2009

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,- EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 11.06.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreit tragen zu 18,64 % der Beklagte und zu 81,36 % die Klägerin.

4. Der Streitwert wird auf 2.683,04 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird für den Beklagten nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Jinning Li /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten als ehemaligen Arbeitnehmer der T GmbH & Co. Autovermietung KG, die von dieser an die Klägerin abgetreten worden sind, aus einem Dienstwagen-Überlassungsvertrag.

Der Beklagte war bei der T GmbH & Co. Autovermietung KG vom 03.05.1999 bis zum 31.12.2007 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Die Arbeitgeberin des Klägers leaste bei der Klägerin ein Dienstfahrzeug, das dem Beklagten im Rahmen eines Dienstwagen-Überlassungsvertrages, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 14 – 16 d. A. Bezug genommen wird, nebst Richtlinien zum Dienstwagen-Überlassungsvertrag, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 17 – 23 d. A. Bezug genommen wird, überlassen wurde. In dem Dienstwagen-Überlassungsvertrag heißt es, sofern hier von Interesse:

㤠1 Vertragsgegenstand

T führt die KFZ-Steuern an das zuständige Finanzamt ab, zahlt die Kosten der Zulassung und Abmeldung, die Kosten der Fahrzeugüberführung und des Rücktransportes sowie die Rundfunkgebühren und schließt eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,- EUR für die Teilkasko- und von 500,- EUR für die Vollkaskoversicherung sowie die gesetzliche Haftpflichtversicherung für den Dienstwagen.

§ 6 Online-Vertragsabschluss

Mit der Bestellung erkennt der Mitarbeiter an, dass er die „Richtlinien Dienstwagen-Überlassung (Anlage 2) zur Kenntnis genommen hat.“

In den Richtlinien zum Dienstwagen-Überlassungsvertrag 2007 heißt es, sofern hier von Interesse:

„§ 2 Übergabe des Dienstwagens

Bei der Übergabe des Dienstwagens an den Mitarbeiter wird ein Protokoll erstellt, in dem der Zustand des Dienstwagens zum Übergabezeit[…]


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