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Haftung Hochzeitsgast bei Schäden im Parkett des Festsaals durch Konfetti

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OLG Köln – Az.: I-15 U 33/19 – Beschluss vom 09.05.2019

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.1.2019 (12 O 257/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Das Landgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zusteht. Insofern kann zunächst zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 20.2.2019 gibt lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen des Senats:

1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Beklagte anlässlich der Hochzeitsfeier am 21.10.2017 diejenigen Konfettikanonen verwendet hat, die in der von ihr als Anlage B 2 vorgelegten Bestellung vom 10.10.2017 (Bl. 54 ff.) aufgeführt sind.

Die Beklagte hat zunächst in ihrer persönlichen Anhörung eine solche Bestellung beim Online-Händler A bestätigt. Schon angesichts des dort aufgeführten Bestelldatums (10.10.2017), welches nur wenige Tage vor der Hochzeitsfeier in den Räumen des Klägers liegt, ist davon auszugehen, dass eben dieses Produkt von der Beklagten dort auch verwendet wurde. Auch der Kläger selbst hat in der Klageschrift bestätigt, dass es sich beim Inhalt der Konfettikanonen um „rotes herzförmiges Konfettimaterial“ gehandelt hat (Bl. 3); vor dem Hintergrund dieser Übereinstimmung ist sein gleichzeitiges Bestreiten prozessual unbeachtlich, denn er macht keinerlei Anhaltspunkte geltend, die dafür sprechen könnten, dass die Beklagte ein anderes – möglicherweise mit Druckgas oder pyrotechnischen Ladungen betriebenes – Produkt verwendet hat.

Selbst wenn man jedoch im Sinne der Behauptung des Klägers davon ausgehen würde, dass die Beklagte bei der Hochzeit eine Konfettikanone benutzt hat, die aufgrund eines Betrieb[…]


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