OLG München – Az.: 25 U 3910/19 – Beschluss vom 09.09.2019
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 28.05.2019, Az. 21 O 1634/17 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Die von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen keine hiervon abweichend Beurteilung.
1. Die Berufung greift ohne Erfolgsaussichten die vom Senat nur eingeschränkt gemäß § 529 Abs. 1 ZPO überprüfbaren Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das Landgericht hat dargelegt, dass es aufgrund des meteorologischen Gutachtens nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt ist, dass am Schadensort sicher eine Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h geherrscht hat. Die Einwendungen der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist der Senat an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich etwa daraus ergeben, dass Beweislast oder Beweismaß verkannt wurden, beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbaren Grundlagen entbehren, ein lückenhaftes Sachverständigengutachten ohne Ergänzung geblieben ist, oder aus Verfahrensfehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 40. Auflage 2019, § 529 ZPO, Rz. 2; Stackmann, NJW 2003, 169, 171; BGH, Urteil vom 12.03.2004 – Az. V ZR 257/03, NJW 2004, 1876). Vorliegend bestehen jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der enscheidungserheblichen landgerichtlichen Festst[…]