AG Rastatt – Az.: 16 C 152/12 – Urteil vom 18.12.2012 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 978,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 192,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2,5 % und die Beklagte 97,5 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht weiteren Schadensersatz aus einem Unfall am 16.04.2012 geltend. Die Klägerin betreibt eine Baumarktkette. Die Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … . Am 16.04.2012 fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten LKW beim Rückwärtsrangieren auf dem Marktgelände des Marktes der Klägerin in Rastatt an der Warenannahme mit dem Dach des Aufliegers gegen das Vordach des Marktgebäudes und beschädigte dieses. Das Dach ist weniger als 4 m hoch ein Hinweisschild über die Höhe besteht nicht. Auch wurde der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs nicht gewarnt. Der Schaden beträgt unstreitig 1.956 Euro netto. Hierauf hat die Beklagte 50 % gezahlt. Weitere Zahlungen wurden mit Schreiben vom 12.07.2012 unter Berufung auf ein Mitverschulden der Klägerin verweigert. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Der Schaden sei von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs allein verursacht worden. Die Beklagte sei auch zum Ersatz einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 25 Euro und der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 192,90 Euro netto verpflichtet. Ein Mitverschulden komme nicht in Betracht, da die Klägerin keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Vielmehr treffe den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs eine besondere Sorgfaltspflicht. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Örtlichkeit nicht für den Durchgangsverkehr geöffnet ist. Im Übrigen sei kein Anlass für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs gewesen, rückwärts in die Gasse einzufahren. Gegebenenfalls hätte sich der Fahrereinweisen lassen müssen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.003,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2012 sowie 192,90 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe den Unfall zu 50 % mitverschuldet. Man habe den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs angewiesen, rückwärts in die Warenannahme einzufahren. Das Mitverschulden resultiere insbesondere daraus, dass am Querdach kein Hinweisschild über die niedrige Höhe installiert ist und auch keine mündliche Warnung ausgesprochen wurde. Damit habe die Klägerin ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten werden die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I….