Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Notwendiger Tatverdacht für Durchsuchungsanordnung nach § 102 StPO

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Mönchengladbach – Az.: 24 Qs 26/14 – Beschluss vom 23.04.2014

Auf das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Angeklagten vom 07.01.2014 wird der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.06.2013, Az. 59 Gs 463/13, aufgehoben.

Zugleich wird festgestellt, dass die Durchsuchungsmaßnahme, die am 15.10.2013 in der Zeit von 11.30 Uhr bis 11.55 Uhr in der Wohnung des Beschwerdeführers … durchgeführt worden ist, rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.06.2013, Az. 59 Gs 463/13, ist zulässig und begründet. Die im Tenor bezeichnete Durchsuchungsmaßnahme war rechtswidrig.

Nach Auffassung der Kammer lag am 20.06.2013 kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer vor, der den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach §§ 102, 105 StPO gerechtfertigt hätte.

Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Anlass für eine Durchsuchung nach § 102 StPO ist der Verdacht, dass der betroffene Wohnungsinhaber eine Straftat begangen hat. Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1707). Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen allein reichen dagegen nicht aus, um den mit jeder Wohnungsdurchsuchung nach § 102 StPO verbundenen Eingriff in die durch Art. 13 GG verbürgten Rechte des betroffenen Wohnungsinhabers zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1707; NJW 2006, 976, 982; NStZ-RR 2008, 176; NJW 2011, 291; NJW 2011, 2275).

Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach stützt sich auf den Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2012 in Mönchengladbach einen Betrug i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB begangen habe. Konkret werde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er den gutgläubigen Geschädigten … unter Vorgaukelung seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit dazu veranlasst habe, auf dessen Namen einen Fernseher Samsung UE 55 ES 6100 WXZG bei der … im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung zu kaufen und den Fernseher sodann unter Absprache der Zahlung der monatlichen Raten an die Fa. … an den Beschwerdeführer zu übergeben. Weiter werde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er, wie von Anfang an beabsichtigt, nur eine Rate gezahlt habe, die sonstigen Raten sodann aber schuldig geblieben sei und den unter Eigentumsvorbehalt für die Fa. … stehenden Fernseher zu eigenen Zwecken behalten habe.

Der[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv