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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiseveranstalterhaftung – Reisepreisminderung und Schadensersatz vertane Urlaubszeit

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OLG Celle – Az.: 11 U 132/19 – Beschluss vom 24.10.2019
Gründe
I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend.

Die Kläger buchten bei der Beklagten am 15. Juni 2018 eine 14-tägige Pauschal-Flugreise nach Gran Canaria für den Zeitraum 12. bis 26. August 2018. Vorgesehen war die Unterbringung im Hotel „S. P. B.“, zum Preis von 6.688 €. Noch vor Reiseantritt erhielten die Kläger ein auf den 28. Juni 2018 datiertes Schreiben der Beklagten (Anlage K2), das auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

„… Aus Ihrem Ferienort haben wir die Information erhalten, dass neben dem Hotel S. P. B. Bauarbeiten durchgeführt werden.

Unser Ziel ist es, sie rundum gut zu informieren:

das Nachbarhotel R. P. wird komplett renoviert.
bis voraussichtlich 15.08.2018 werden noch Außenarbeiten durchgeführt und dann beginnen die Innenarbeiten.
gearbeitet wird montags bis samstags von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr und sonntags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

Es ist nicht auszuschließen, dass die unterschiedlichen Arbeiten zeitweise Lärm verursachen. Wir bedauern das sehr und bitten um Entschuldigung.

Als kleinen Ausgleich bietet das S. P. B. allen Gästen, die zwischen dem 14.07. und 15.08.2018 im Hotel sind, einen Betrag in Höhe von 7,50 € pro Person und Tag an, der automatisch dem Gästekonto gutgeschrieben wird.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie Ihre Buchung gebührenfrei ändern? Unsere Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Reisebüro F. K. GmbH sind für Sie da.

…“

Die Kläger traten in der Folgezeit die Reise an. Mit der vorliegenden Klage machen sie geltend, dass sich auf dem benachbarten Hotelgelände eine Großbaustelle mit erheblichen Lärmemissionen befunden habe. Gestützt hierauf machen sie eine 50-prozentige Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 % des Reisepreises geltend, insgesamt 6.688 €.

(Symbolfoto: goffkein.pro/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Vortrag der Kläger zu den behaupteten Reisemängeln sei unschlüssig. Namentlich fehle es an Vortrag zu den Tatsachen in […]


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