OLG München – Az.: 34 Wx 359/12 – Beschluss vom 18.12.2012
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen – Grundbuchamt – vom 7. August 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenpflicht der Beteiligten für den gestellten Antrag entfällt.
II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 50.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist Eigentümerin von Grundbesitz. Sie berühmt sich zu Gunsten ihres Eigentums eines dinglichen Vorkaufsrechts an dem belasteten Grundstück (FlSt 240). Das Vorkaufsrecht sei aufgrund notarieller Urkunde vom 26.7.1935 und Messungsanerkennung vom 5.12.1935 bestellt und eingetragen, aber ohne Zustimmung des Berechtigten zwischenzeitlich gelöscht worden. Sie hat deshalb den Antrag gestellt, das Grundbuch „zu berichtigen“.
Mit dem Vorkaufsrecht hat es folgendes auf sich: In dem Vertrag vom 26.7.1935 setzte sich die aus Maria H. (Mutter) und den Kindern Mathias und Maria H. bestehende Erbengemeinschaft auseinander. Maria H. (Tochter) räumte ihrem Bruder Mathias H. am erworbenen Grundstück (Teilfläche aus FlSt 240) das dingliche Vorkaufsrecht ein. Die Messungsanerkennung vom 5.12.1935 enthält die Bewilligung des Vorkaufsrechts. Eingetragen wurde es am 25.4.1936 als Vorkaufsrecht „für den Landwirt Mathias H. jr.“. Gelöscht wurde das Recht im Zusammenhang mit einer Übertragung auf das aktuelle Grundbuchblatt am 13.10.1975. Die Grundstückseigentümerin war am 7.10.1975 beim Grundbuchamt erschienen und hatte einen entsprechenden Löschungsantrag unter Bezugnahme auf den Todesnachweis für den berechtigten Mathias H. bei den Nachlassakten gestellt.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 7.8.2012 den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Es habe kein subjektiv-dingliches, sondern ein persönliches Vorkaufsrecht bestanden; dieses sei weder vererblich noch übertragbar. Es sei aufgrund Todesnachweises bereits 1975 – zutreffend – gelöscht worden. Weil das Recht nie bestanden habe, fehle die Antragsberechtigung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten mit dem Ziel der Wiedereintragung des Rechts, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10.9.2012 nicht abgeholfen hat.
II.
Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Der Rechtspfleger hat das Schreiben vom 1.7.2012 wie auch die Beschwerde dahin ausgelegt, dass die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO beantragt ist. Tatsächlich ergibt die vom Senat getroffene Auslegung der Schreiben, dass es sich in der Sache um einen Antrag nach § 53 Abs. 1 GBO handelt. Die Beteiligte[…]