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Geschiedenenwitwenrente – Befristung oder Rücknahme zulässig?

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Bundessozialgericht
Az.: B 2 U 22/05 R
Urteil vom 30.01.2007

Entscheidung:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren zu erstatten.

Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte den Bescheid, mit dem sie der Klägerin sog Geschiedenenwitwenrente bewilligt hat, zurücknehmen durfte.
Die im August 1960 geborene Klägerin war mit dem Versicherten G. K. verheiratet. Aus der Ehe gingen die Töchter Sandra, geboren am 3. September 1981, und Katja, geboren am 27. November 1983, hervor. Die Ehe wurde durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 29. August 1995 geschieden; die elterliche Sorge für beide Kinder wurde der Klägerin übertragen. Nachdem der Versicherte am 12. August 1997 als angestellter Lkw-Fahrer bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückt war, verurteilte das Sozialgericht (SG) Dortmund die Beklagte, der Klägerin Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, weil ihr ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zustehe, den der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod auch erfüllt habe (Urteil vom 23. Juli 2001). Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab dem 1. Oktober 1997 bis zur Wiederverheiratung (Ausführungsbescheid vom 26. November 2001). Diesen Bescheid nahm sie mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Oktober 2002 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und stellte die Witwenrentenzahlung ein (Bescheid vom 25. September 2002). Die jüngste Tochter Katja habe am 26. November 2001, dem Tag des Erlasses des Bewilligungsbescheides, ihr 18. Lebensjahr vollendet; seither sei die Klägerin wieder in der Lage, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Unterhaltspflicht des Versicherten nach § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entfallen; insoweit sei § 66 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) analog heranzuziehen. Der Widerspruch der Klägerin […]


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