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Unterlassungsanspruch bei Besitzstörung durch Vermieter

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Verbotene Eigenmacht: Mieter vs. Vermieter beim AG Paderborn
In einem bemerkenswerten Fall, der sich vor dem Amtsgericht Paderborn entfaltet hat, fanden sich Mieter und Vermieter in einer juristischen Auseinandersetzung wieder, die das Spannungsfeld von Eigentumsrechten und Mietrecht auslotete. Das Szenario drehte sich um das Recht des Vermieters, das von den Mietern bewohnte Grundstück zu betreten. Speziell ging es um die Frage, ob der Vermieter, der eine im Keller gelegene Einliegerwohnung nutzte, das Recht hatte, das Grundstück ohne Zustimmung der Mieter zu betreten. Die Mieter waren der Ansicht, dass der Vermieter trotz seiner Eigentümerposition nicht befugt sei, die von ihnen gemieteten Flächen ohne ihre Zustimmung zu betreten.

Direkt zum Urteil Az: 51 C 111/21 springen.

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Unterlassung wegen verbotener Eigenmacht
Der Mieter und der Vermieter schlossen im September 2018 einen Mietvertrag, in dem festgelegt wurde, dass der Vermieter die im Keller gelegene Einliegerwohnung nutzt, während die Mieter das gesamte Einfamilienhaus und den Garten bewohnen. Der Vertrag sah vor, dass der Vermieter die vom Mieter bewohnten Flächen nur im Falle eines konkreten Anlasses und nach vorheriger Ankündigung betreten darf. Dennoch betrat der Vermieter das Grundstück mehrmals ohne vorherige Ankündigung oder nachweisbarem Grund. Die Mieter forderten daher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Paderborn urteilte, dass der Vermieter es zu unterlassen habe, das von den Mietern bewohnte Grundstück zu betreten, es sei denn, es liegt eine Gefahr vor oder ein konkreter und berechtigender Grund liegt vor, und der Termin zum Betreten ist im Vorfeld mit den Mietern abgestimmt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung hat der Vermieter eine von den Mietern festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
Kosten des Rechtsstreits und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten
Außerdem wurde der Vermieter dazu verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Mieter in Höhe von 659,74 EUR zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden jedoch den Klägern auferlegt.

Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit klar definierter Verträge und die Notwendigkeit, diese einzuhalten. Vermieter und Mieter sollten stets daran denken, ihre Rechte und Pflichten zu kennen und zu respektieren, um solche Rechtsstreitigkeiten zu vermeide[…]


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