LG Berlin – Az.: 67 S 476/13 – Beschluss vom 27.02.2014
Gründe
In dem Rechtsstreit weist die Kammer die Kläger gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass den Klägern gemäß § 535 Abs. 2 BGB keine Mietzinszahlungsansprüche mehr zustehen, da der Mietzins im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert war.
Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist der Mietzins gemindert, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Der vertraglich geschuldete Zustand bestimmt sich in erster Linie nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien, die auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 19. Dezember 2012 – VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Tz. 8 m.w.N.). Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung können dabei auch sog. Umfeldmängel sein, die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken, wie etwa Immissionen, denen die Mietsache ausgesetzt ist (BGH, a.a.O.). Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt (BGH, a.a.O.).
Symbolfoto: Von Jat306 /Shutterstock.comGemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht das Bestehen eines Mangels zutreffend bejaht. Denn die von den Beklagten angemietete Wohnung war im streitgegenständlichen Zeitraum erheblichen Immissionen ausgesetzt, die von dem Abriss eines auf dem Nachbargrundstück befindlichen Flachbaus sowie der Errichtung eines mehrstöckigen Hauses und einer Tiefgarage ausgingen. Auf die Mietsache einwirkende baubedingte Immissionen stellen einen Mangel der Mietsache dar (BGH, Urt. v. 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08, NJW-RR 2010, 737 Tz. 30). Die sich daraus ergebende Minderung[…]