OLG Rostock, Az.: 1 Ss 131/03 I 79/03, Urteil vom 28.11.2003
Die Revision wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Stralsund – Strafrichter – hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 24.10.2001 einen Strafbefehl gegen die Angeklagte erlassen. Darin wurde ihr ein am 28.03.2001 begangenes Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Last gelegt und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Nach rechtzeitigem Einspruch und dreitägiger Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht die Angeklagte am 07.02.2002 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen und verbot ihr für die Dauer von drei Monaten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.
Hiergegen legten sowohl die Angeklagte als auch die Staats-anwaltschaft jeweils rechtzeitig Berufung ein, wobei letztere ihr Rechtsmittel später auf das Strafmaß beschränkte.
Mit dem jetzt angefochtenen Urteil vom 05.03.2003 verwarf die IV. Kleine Strafkammer des Landgerichts Stralsund die Berufung der Staatsanwaltschaft und sprach die Angeklagte aus Rechtsgründen frei, da sich der Unfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet und die Angeklagte daher keine Straftat begangen habe.
Symbolfoto: Burdun/BigstockGegen diese in Anwesenheit eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft verkündete Entscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit am 06.03.2003 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage eingelegt und nach der am 03.04.2003 erfolgten Zustellung des schriftlichen Urteils mit weiterem Schriftsatz vom 30.04.2003, der am 02.05.2003 beim Landgericht eingegangen ist, begründet wurde. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt die Aufhebung des Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel in ihrer Zuschrift vom 01.07.2003 beigetreten und hat in der Revisionshauptverhandlung beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück zu verw[…]