VGH Baden-Württemberg – Az.: 2 S 762/22 – Beschluss vom 26.04.2022
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. März 2022 – 12 K 2601/21 – geändert.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Heidelberg verwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Erschließungskosten im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag. Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob für den geltend gemachten Zahlungsanspruch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Der Kläger erwarb von der Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 30.03.2017 das Grundstück Flst.-Nr. …, E … weg … in S … . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Große Mühllach II“, der im Januar 2016 in Kraft getreten ist. Zuvor galt für das Grundstück der im Jahr 1997 in Kraft getretene Bebauungsplan „Große Mühllach“. Das Grundstück ist bereits seit dem Jahr 1998 erschlossen und wurde gemäß § 8 Satz 1 des Kaufvertrags als „erschlossen“ veräußert. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug nach § 3 Abs. 1 des Kaufvertrags 311.279,10 EUR. Hierin waren nach der vertraglichen Vereinbarung Kosten für die erstmalige Erschließung (Erschließungskosten, Klärbeitrag, Anschlusskosten an das Nahwärmenetz) in Höhe von 53.879,10 EUR enthalten (vgl. auch § 8 Satz 2 des Kaufvertrags).
Mit Schreiben vom 18.09.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, für das Grundstück die Erschließungskosten abzurechnen und den überzahlten Betrag zu erstatten. Zugrunde zu legen seien nicht die Erschließungskosten für das Baugebiet „Große Mühllach II“, das auf der Grundlage eines mit der … … … … GmbH geschlossenen Erschließungsvertrags vom 16.11.2015 erschlossen worden sei, sondern die bereits im Jahr 1998 entstandenen Erschließungskosten.
Der Kläger hat am 20.07.2021 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und macht geltend, ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 31.160,81 EUR zu, da die von ihm auf der Grundlage des notariellen Kaufvertrags gezahlten Erschließungskosten überhöht seien.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat gerügt, der Verwaltungsrechtsweg sei n[…]