Grenzen des Bruttowarmmietvertrags: Wann ist er rechtlich überhaupt noch erlaubt?
Die Bruttowarmmiete ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Dies ist eine bedeutende Änderung, die einen großen Einfluss auf den Mietmarkt haben wird. Im folgenden Artikel erklären wir, was eine Bruttowarmmiete überhaupt ist, wie sie sich die Miete zusammensetzt, warum sie in der gängigen Praxis kaum noch angewendet wird und wo es Ausnahmen gibt.
Mietvertrag all-inclusive
Ein Mietvertragsverhältnis, welches sozusagen „all-inclusive“ gestaltet wird, bietet sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter gleichermaßen sehr viele Vorteile. Die sogenannte Bruttowarmmiete, bei welcher ein Mieter lediglich einen Gesamtbetrag auf monatlicher Basis an den Vermieter zahlt, ist jedoch von dem Gesetzgeber so in dieser Form nicht als Standard vorgesehen.
Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass in der Bruttowarmmiete die entsprechenden Betriebskosten als Pauschalbetrag in der Mietzahlung bereits vollständig enthalten sind. Für Vermieter als auch für Mieter ist das Hintergrundwissen, wie genau sich die Bruttowarmmiete genau zusammensetzt und unter welchen Umständen sie überhaupt noch zulässig ist, durchaus wichtig.
Aus welchen Bestandteilen besteht die Bruttowarmmiete?
Die Bruttowarmmiete setzt sich zusammen aus der reinen Nettomiete zuzüglich aller anfallenden Betriebskosten auf der Grundlage der Betriebskostenverordnung für das Mietobjekt. Bruttowarmmietverträge sind in der Regel aber kaum noch zulässig. Nur in wenigen Ausnahmen wird dieses noch angewendet. (Symbolfoto: Bjoern Wylezich /Shutterstock.com)
Letztlich besteht die Bruttowarmmiete aus dem reinen Mietbetrag in Nettoform zuzüglich sämtlicher Betriebskosten, die auf der Grundlage der Betriebskostenverordnung für das Mietobjekt anfallen. Wenn ein derartiger Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbart wird, ist ein Vermieter nur dazu berechtigt, den G[…]