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Folge-Verkehrsunfall mit Personenschaden – Haftung eines „Herausforderers“

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LG Trier – Az.: 4 O 208/13 – Urteil vom 14.04.2014

1. Die Klage wird – unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1) vom 19. Juli 2013 – abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) Ersatz für Aufwendungen, die sie Herrn E… (im Folgenden: Verletzter) geleistet hatte, der am 4. Juni 2011 als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr … auf dem Weg zu einem Einsatz bei einem Verkehrsunfall auf der A… bei … verletzt worden war.

Der Verletzte fuhr mit einem Einsatzfahrzeug unter Einsatz von Blaulicht zur Unfallstelle. Beim Durchqueren eines Verkehrskreisels kam er von der Fahrbahn ab und wurde verletzt. Er verstarb am 21. Juli 2012 unabhängig von dem oben beschriebenen Unfallereignis.

Auf der Autobahn A… war das Fahrzeug des Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war und auf der linken Fahrspur fuhr, infolge eines Bremsmanövers eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs ins Schleudern geraten. Er schleuderte zunächst nach links in die Leitplanke und dann über die Fahrbahn nach rechts. Der auf der rechten Fahrspur fahrende Motorradfahrer T… stürzte beim Bremsen. Er und seine Begleiterin, die mit ihm auf dem Motorrad saß, rutschten über die Fahrbahn und prallten gegen den BMW Cabrio der Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Sie hatte ihr Fahrzeug auf dem Standstreifen angehalten. Beide Motorradfahrer starben noch an der Unfallstelle. Das Motorrad war bei der Beklagten zu 4) haftpflichtversichert.

Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3) bezüglich des Beklagten zu 1) zur Erstattung der ihr für die Erstattung von Leistungen erbrachten Kosten auf. Die überreichte Forderungsaufstellung enthielt festgesetzte Mehrleistungen in Höhe von 11.254,43 € ohne Beschränkung auf den im Verhältnis zu den Beklagten übergangsfähigen Teil der Aufwen[…]


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