OLG Zweibrücken, Az.: 6 U 6/15, Urteil vom 29.09.2016
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre auÃergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegend zur Beurteilung stehenden Zwischenfeststellungsklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die von ihr mit Schreiben vom 14. Juni 2005 ausgesprochene Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Bauvertrages als berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund zu bewerten ist.
In der Hauptsache nimmt die Klägerin die Beklagte insbesondere auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 18.023.454,25 ⬠in Anspruch. Die Beklagte stellt einen Werklohnanspruch in Höhe von 3.053.174,37 ⬠unstreitig, rechnet jedoch in dieser Höhe auf aus einer Gegenforderung in Höhe von 3.651.197,23 ⬠für die Erstattung der Kosten, die ihr nach der Kündigung durch die Fertigstellung des Bauwerks entstanden sind. Sie begehrt mit ihrer Widerklage den überschieÃenden Teil dieser Forderung in Höhe von 597.291,19 â¬; mit der Drittwiderklage macht sie diese Forderung auch gegenüber der Bürgin der Klägerin geltend. Ihre Zwischenfeststellungs-Widerklage betrifft die Wirksamkeit einer vonr ihr ausgesprochenen Kündigung des Bauvertrags.
Auf Grundlage eines Angebots der Klägerin vom 17. Februar 2004 beauftragte die Beklagte die Klägerin am 26. April 2004 mit Erbringung verschiedener Leistungen an dem Bauvorhaben-Flugplatz F. Die ursprüngliche Auftragssumme betrug 24.063.278,73 ⬠netto. Der Auftrag umfasste den Neubau der Abstellfläche Rampe 5 einschlieÃlich Treibstoffsystem POL auf dem Flugplatz der US-Streitkräfte (Airbase) in F. Die Parteien bezogen die VOB/B in ihren Vertrag ein.
In dem Bauvertrag vereinbarten die Parteien verschiedene Ausführungsfristen. Dabei enthält das insoweit zum Vertragsbestandteil gewordene Beiblatt teilweise nach Werktagen bestimmte Ausführungsfristen, teilweise – insbesondere soweit der Abriss von Gebäuden von anderen Projekten abhing – einen als zwingend bezeichneten AusfÃ[…]