OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 9 U 117/00
Verkündet am 28.03.2001
Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden – Az.: 2 O 28/99
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2000- Az. 2 O 28/99- unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 56.354,72 nebst 4% Zinsen seit dem 9. März 1999 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe einer Beteiligung an der N. GmbH & Co. Betriebsgesellschaft KG in gleicher Höhe.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte 4/5, die Kläger 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte DM 56.354,72, für die Kläger DM 13.645,28.
Tatbestand
Die Kläger verlangen Rückzahlung von Leistungen, die sie zur Tilgung eines zwecks Finanzierung einer Kapitalanlage aufgenommenen Darlehens erbracht haben.
Im Jahre 1989 zeichneten die Kläger, die von Beruf Fahrlehrer und Verwaltungsangestellte sind, eine Beteiligung an der N. GmbH & Co. Betriebsgesellschaft KG (im Folgenden: N. KG) in Höhe von DM 40.000.- und finanzierten diese über eine Bank (Bl. 233 ff.).
Im Jahr 1990 stellten verschiedene Brancheninformationsdienste die N.-Anlage kritisch dar (Bl. 12 ff.). Daraufhin fand eine Überarbeitung des Anlageprospekts statt.
Mit Schreiben vom 28. August 1992 (Bl. 17) und 30. September 1992 (Bl. 15) wurden sie von der N.-Treuhand GmbH, die treuhänderisch die Anteile der Anleger verwaltet, auf wirtschaftliche Probleme der N. KG hingewiesen.
Unter Vermittlung des Anlageberater C., der schon 1989 eingeschaltet gewesen war, zeichneten die Kläger unter Vorlage zumindest des Prospektteils 1 (Bl. 175 f.) am 27. Oktober 1992 eine zweite Beteiligung an der N. KG[…]