OLG Jena – Az.: 1 SsRs 129/13 – Beschluss vom 03.06.2014
Das Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 29.05.2013 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 23.07.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle der Thüringer Polizei gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 500,00 EUR sowie ein Fahrverbot von 1 Monat. Dem lag der Vorwurf zu Grunde, der Betroffene habe am 06.04.2012 um 02.49 Uhr in …, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … unter der Wirkung der berauschenden Mittel Benzoylecgonin mit einer Konzentration von 490 ng/mL und Amphetamin mit einer Konzentration von 25 ng/mL geführt.
Auf den hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen sprach ihn das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt mit Urteil vom 29.05.2013 frei. Gegen das ihr am 05.06.2013 – zunächst ohne Gründe (§ 77b Abs. 1 OWiG) – zugestellte Urteil legte die Staatsanwaltschaft Mühlhausen am 07.06.2013 Rechtsbeschwerde ein, die sie nach am 25.07.2013 erfolgter Zustellung des mit Gründen versehenen schriftlichen Urteils mit Schriftsatz vom 07.08.2013, der mit den Akten am 16.08.2013 beim Amtsgericht eingegangen ist, mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet und die Aufhebung des Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht beantragt hat.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Aktenvorlage an den Senat ebenfalls beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet. Sie führt aufgrund der zulässig erhobenen Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht, da das Amtsgericht rechtsfehlerhaft ein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse der Auswertung der[…]